In der heutigen, schnellebigen Zeit haben wir meistens wenig Gelegenheit, über die Vergangenheit etwas zu erfahren. Unser Denken und Schaffen ist vielfach nur auf die Zukunft gerichtet. Das kann aber allein nicht richtig sein. Es ist bestimmt auch wichtig, etwas darüber zu wissen, wer in unserer Heimat früher lebte, was man so tat, wie die Verhältnisse früher waren und wie sich alles bis heute entwickelt hat. Die meisten Einwohner unserer Gemeinde haben hier keine Vorfahren. Für diese ist es besonders schwer, Einblick in die Vergangenheit zu bekommen. Ich bin daher froh und wir alle können dankbar sein, daß sich Damen und Herren bereit gefunden haben, das Auffindbare aus der Vergangenheit zu zu sammeln und niederzuschreiben. Der Anspruch auf Vollkommenheit in den Ausführungen wird bestimmt von keinem erhoben.
Einen breiten Raum nimmt die Zeit nach dem 2. Weltkrieg ein. Hat doch gerade diese Periode die größten Veränderungen in unserer Gemeinde gebracht, die wichtig sind, von Menschen festgehalten zu werden, welche diese Zeit miterlebt haben.
Viele Beiträge sind daher von dem persönlichen Erlebnis geprägt. Dies dürfte aber grundsätzlich kein Fehler sein. Außerdem sind die verschiedenen Abschnitte von Personen geschrieben worden, die beruflich oder im persönlichen Erleben darüber besondere Kenntnisse haben.
Ich hoffe, daß sich auch andere finden, die in der Lage und bereit sind, weitere Beiträge zu dieser Chronik zu liefern.
Als ehrenvolle Aufgabe bleibt mir, für den Einsatz und das Geschaffene ehrlich zu danken.
Bürgermeister
Wenn man über Giekau als selbständige Gemeinde etwas schreiben will, so muß man zurückgehen in die Frühgeschichte des Adels; denn Giekau als früheres Gutsdorf war mit den Besitzern auf Neuhaus eng verbunden.
Der Name Giekau ist wendischen Ursprungs, wie auch Dransau. Sie hießen mit wechselnder Schreibweise Ghicowe (Ort bei den kleinen Pfählen) Dransowe ( von dranzova Stangenholz).
In der Frühgeschichte des Adels kannte man vor der Slawenzeit nur freie Bauern. Sie entschieden in ihren Volks- oder Gerichtsversammlungen selbst ihr Schicksal. Jeder hatte das gleiche Nutzungsrecht an dem der Allgemeinheit gehörigen Lande, sei es Acker, Weide, Wald oder Wasser. Den gleichen Rechten entsprachen gleiche Pflichten. Jeder war als freier Mann insbesondere zur Verteidigung des Landes verpflichtet. Auch als fremde Stämme in das Land eindrangen und als sich im übrigen deutschen Gebiet eine Abhängigkei der Bauern von einem Grundherrn abzuzeichnen begann, blieben die Bewohner Alt-Holsteins noch freie Bauern. Außer dem Frankenkaiser, der weit weg war und das holsteinische Gebiet nicht durch eine eigene Verwaltung erfassen konnte, erkannten sie keinen Herrn über sich an. Als die ewigen Reibereien und Grenzkämpfe mit den eingedrungenen Slawen begannen, bildeten sich Kriegerstämme, die aus freien Bauern bestanden. Jeder wagemutige Mann konnte zu ihnen kommen. Im Kampf erprobte und bewährte Männer wählten sie sich zu ihren Führern. Einer dieser Führer wurde Bannherr und als Overbode1 Führer des Gaugerichts. Er hatte die Belange aller Freien des Gaues zu wahren. Aber auch er unterstand dem Gauthing.2 Dieses Amt des Overboden war zu Beginn des 18. Jahrhunderts bereits erblich. In der Führerschaft dieser Kriegerstämme kann man also die ersten Anzeichen der Bildung eines Landesadels erkennen.
Als die Kolonisation Ostholsteins begann, kam es darauf an, deutsche Bauern in das Schwach besiedelte Land anzusetzen. Zum Schutze dieser Bauern wurden Ritter, die im Gefolge der Schauenburger Grafen ins Land gekommen waren, und einheimische Adlige angesiedelt. Diese erhielten im Kolonisationsgebiet größere Landflächen angewiesen, die sie mit dem Schwert zu schützen und zu sichern hatten. Der Ritter erhielt zunächst etwa 4 Hufen in geschlossener Lage. Diese dienten lediglich dem Unterhalt des Ritters und seiner Gefolgsleute. So erhielt auch der Ritter der Burg Neuhaus vier Hufen in Giekau.
Der Rittersitz war etwas stattlicher als die Bauernsiedlungen. Die Ländereien, die damals zugewiesen worden waren, bildeten den Grundstock der später entstehenden Gutswirtschaften. Nach Durchführung der Kolonisation war Ostholstein ein reines Bauernland. Allerdings zeigte sich hier ein grundlegender Unterschied gegenüber den Bauern Alt-Holsteins. Denn die Kolonisten konnten nicht frei über ihre Hufen verfügen. Sie erhielten die Bauernstellen nicht als Eigentum, sondern nur als Lehen. Lehnherr oder Grundherr wurde der Ritter, der den Schutz des Siedlungsgebietes übernommen hatte. Für die Nutznießung der Ländereien mußten die Kolonisten einen Zins zahlen, der anfänglich wohl ausschließlich aus Naturalien, später auch aus Geld bestand. Der Lehnsherr ließ seine eigenen Hufen ausschließlich durch seine eigenen Leute, die den Stamm seiner Kriegsschar bildete und das Schwert lieber als den Pflug führten, bearbeiten.
Die Kolonisten waren zu Dienstleistungen auf dem Lande ihres Grundherrn nicht verpflichtet. Sie waren auch sehr froh, daß der Ritter mit seinen Mannen den Schutz des Landes übernommen hatte. Denn ihre Einstellung zu Heerfolge und Kriegsdienst war eine völlig andere. Wenn sie insoweit auch weiterhin dienstverpflichtet waren, so lag ihnen die Bestellung ihres Landes und die aufbauende friedliche Bauernarbeit mehr am Herzen. Zur Ablösung ihrer Kriegsdienstpflicht zahlten sie daher gern eine Geldabgabe an den Lehnsherrn. Trotz dieser Zins- und Abgabenzahlungen befanden sich die Bauern doch noch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Grundherrn. Sie saßen zwar nicht auf eigener Scholle, waren aber trotzdem „freie“ Bauern.
1) Der Overbode war in den nordelbischen Gauen Dithmarschen, Holstein und Stormarn ein regionaler militärischer Anführer. Ab dem 12. Jahrhundert handelte es sich vorübergehend auch um ein politisches Amt. Zudem hatte der Overbode richterliche Befugnisse.
2) Traditionelle Versammlung von Stämmen innerhalb eines bestimmten "Gaus" (Region), die dem Austausch, der Planung und wichtigen Entscheidungsfindungen dient.
Bald aber begann ein trauriges Kapitel der ostholsteinischen Geschichte. In der folgenden Zeit verschlechterte sich die Lage der Bauern mehr und mehr. Am Schluß dieser Periode waren aus den aufrechten „freien Bauern“ knechtische „Leibeigene“ geworden. Die Entwicklung, die sich über Jahrhunderte erstreckte, ging Schritt für Schritt vor sich, gleichzeitig Hand in Hand mit einer Machtstärkung der adligen Grundherren, denn die eine folgte aus der anderen.
Wir müssen daher in diesem Zusammenhange zunächst die hauptsächlichsten Elemente der Machtstärkung der Grundherren aufweisen. Im Jahre 1285 verbanden sich die Ritter, die Ahnen der heutigen Grundbesitzer, mit den Städten zu einer Eidgenossenschaft. Anschließend wurden die Bauern aus den Landtagen verdrängt. 1393 mußten sie in Oldenburg auf das Recht der Blutrache verzichten. Die Lehngüter wurden erblich. 1459 verstarb Adolf VIII. „der gute Herzog“ ohne Nachkommen. 1460 wählten die Stände, Adel und Geistlichkeit, Christian I. von Dänemark zum Herzog von Schleswig und Grafen von Holstein, nachdem er ihnen ihre Privilegien feierlich bestätigt und erneuert hatte. 1524 wurde das Recht der Gerichtsbarkeit über die Bewohner der Grundherrschaft endgültig auf die Grundherren übertragen. Und schließlich wurde am 14. April 1614 im Haderslebener Rezeß die Leibeigenschaft gesetzlich anerkannt. Damit war die Entwicklung abgeschlossen.
Wie konnten aber die Ritter, die ursprünglich nicht mehr Rechte als die Bauern hatten, der Pflug stand gleichberechtigt neben dem Schwert, eine Stellung erringen, die ihnen eine derartige Macht gab? Zunächst waren sie Steuererheber für den Grafen und die Kirche. Bald jedoch erhoben sie auch für sich selbst Abgaben. Diese waren besonders für die Slawen, die hier noch ansässig waren, kaum tragbar. So verließen sie ihr Land und wanderten fort oder wurden Insten, landlose Arbeitskräfte für den Grundherrn. Ihr Land nahm dieser für sich in Besitz. Ferner hatte der Ritter das Recht, schlechten Wirtschaftern, die ihnen als Lehen übertragenen Hufen wieder abzunehmen. Im Anfang war diese Maßnahme durchaus berechtigt. Denn Ostholstein war damals immer noch Grenzland und als solches nur lebensfähig, wenn es mit ordentlichen Wirten besetzt war. Doch später öffnete dieses Recht des Grundherrn seiner Willkür Tür und Tor.
Ein weiteres Mittel zur Verstärkung seiner Macht war das Recht der Meßrute in seiner Hand. Der Grundherr hatte das Recht zur Vermessung der den Bauern übergebenen Hufen mit diesen unbekannten Maßen. Von diesem Recht wurde ausgiebig Gebrauch gemacht, besonders gegenüber den etwa noch vorhandenen Slawen, deren Land dann ebenfalls in den Besitz des Ritters überging. Der Lehnsherr konnte jederzeit eine Neuvermessung anordnen und durchführen, bei der gleichfalls bisheriges Bauernland in seine Hände kam.
Noch bedeutender für die Stellung der Grundherren war aber die Ausübung der Gerichtsbarkeit. War es zunächst nur ein Recht des Grafen, in dessen Namen es ausgeübt wurde, so wurde den Grundherren bald dieses Recht selbst verliehen bzw. eigneten sie es sich an.
Als Gerichtsherren konnten sie alles durchsetzen, was ihnen als Grundherr durchzusetzen nicht möglich war. Besonders gestärkt wurde ihre Macht hierbei auch durch die Einziehung von Strafgeldern, die gerade damals recht bedeutend waren. Dadurch, daß das Recht der Gerichtsbarkeit schließlich mit dem Grund und Boden verbunden, also nicht etwa nur das Sonderrecht einer bestimmten Einzelperson war, wurde es zu einer unbeschränkten Machtbefugnis der Grundherren. Auch die Anerkennung ihres uneingeschränkten Eigentums an Grund und Boden stärkte weiter ihre Stellung.
Durch eine vor 1600 eingetretene große Preissteigerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zeigte sich, daß der Besitz von Land lohnend war. So trachteten die Grundherren in vermehrtem Umfange nach dem Erwerb von Land zur Eigenbewirtschaftung. Sie hatten die Möglichkeit, ihren Landbesitz auf verschiedene Arten zu vergrößern. Sie machten hiervon auch fleißig Gebrauch.
Außer dem schon erwähnte Recht des Hoflags gab es noch drei Möglichkeiten zum Landerwerb. Die erste war das Recht der Rodung, das ursprünglich auch den Bauern zugestanden hatte, ihnen aber von den Herren genommen war. Wenn man bedenkt, daß noch im 12. Jahrhundert von Lutilenburg (Lütjenburg) bis Schleswig fast überall in breiter Front undurchdringliche Wälder vorhanden waren, so leuchtet ein, daß durch die Rodung allein schon riesige Gebiete zu Ackerland gemacht werden konnten, vor allem dann, wenn bei der Rodung auf etwa bestehende Allmenden1 nicht zu viel Rücksicht genommen wurde.
Weiter waren in der Zeit zwischen 1400 und 1600 durch Seuchen und Kriege der ländlichen Bevölkerung schwere Verluste zugefügt worden. Ganze Dörfer waren ausgestorben und lagen wüst da. Diese Dörfer wurden von den Grundherren in Besitz genommen, und ihr Pflug ging über die Dorfstatt. Die Bauern hatten in diesen Schweren Zeiten genug zu tun, um sich auf ihren Hufen zu halten. Sie waren also zu weiterem Landerwerb nicht fähig und nicht gewillt. Und schließlich wurde das Recht zur Niederlegung von Hufenstellen weidlich ausgenutzt.
Nach dem Sachsenspiegel2 hatte der Grundherr das Recht zur jährlichen Aufkündigung von Hufen. Die Stellen wurden niedergelegt, die bisherigen Besitzer vertrieben. In welchem Umfange von diesem Niederlegungsrecht Gebrauch gemacht worden ist, ergeben Vergleiche der noch vorhandenen Hufen- oder Pflugzahl-Register aus verschiedenen Jahren, besonders bis 1500. In diesen Registern waren die steuerpflichtigen Bauernhufen verzeichnet, nicht aber die steuerfreien der Grundherren. Aus dem Sinken der Hufenzahlen ergab sich die Zahl der aus Bauernhand in den Besitz der Grundherren übergegangenen Hufen. Ebenso kam es vor, daß Bauern wegen zu großer Verschuldung oder aus anderen Gründen ihre Hufen abgaben, die dann sofort von den Grundherren in Besitz genommen wurden. Im Besitz Neuhaus waren allein vier Dörfer untergegangen, darunter auch Fresendorf, das sich wohl an der gleichen Stelle befunden hatte, an der heute die neuerrichtete Siedlung liegt, sowie Stresowe in den Streetzer Bergen und Hartmersdorp.
Fresendorf dessen Bewohner der Pest zum Opfer gefallen waren, war wie Stresowo wüst. Hartmersdorp lag auf der zu Gottesgabe gehöriger Koppel „Jittbrook“ und hatte 6 Hufenstellen. 1543 wohnten hier die Hufner Hans und Hynrik Nebendahl, Urahnen des Gründers der Kieler Kaffee-Firma. Auf dem Dorfplatz von Hartmersdorp entstand der Hof Gottesgabe. Also ist anzunehmen, daß das Dorf durch Niederlegung abgerissen wurde, um Gutsbauten und Gutsfeldern Platz zu machen. In Giekau waren ausweislich der Register über 29 Hufenstellen verloren gegangen. Alle diese Ländereien kamen zu Neuhaus hinzu und wurden Gutsfelder. Damals war das ganze Gebiet nördlich des Selenter Sees in den Händen von zwei Grundherren, den Besitzern von Neuhaus und Panker.
1) Die Allmende (auch die Gemeindeflur oder das Gemeindegut; ist ein Teil des Gemeindevermögens (Landfläche, Gewässer, Wald), das als gemeinschaftliches Eigentum von der gesamten Bevölkerung benutzt werden darf.
2) Der Sachsenspiegel (Selbstbezeichnung mittelniederdeutsch: sassen spegel) ist ein zwischen 1220 und 1235 entstandenes Rechtsbuch.
Je umfangreicher die Ländereien wurden, die der Grundherr selbst bewirtschaftete, umso geringer wurde sein Interesse an Abgaben in Gestalt von Naturalien oder Geld und umso größer der Bedarf an Arbeitskräften, also Dienstleistungen. Zu diesen verpflichtete nunmehr der Herr kraft seiner Machtstellung seine „Untertanen“ oder „Untersassen“ d.h. die auf dem ihm gehörigen Grund und Boden ansässigen Menschen.
Den diesem Machtzuwachs der Grundherrn entsprechenden Niedergang der Bauern kann man am besten kennzeichnen, wenn man ihre rechtliche Stellung während dieser Zeitepoche schildert. Hinsichtlich der dem Bauern verbliebenen Rechte kann ich mich sehr kurz fassen. Rechte hatte der Bauer nämlich keine mehr, es sei denn, daß man die Möglichkeit der Bestellung seiner kärglichen Felder, soweit noch Zeit und Kraft dazu verblieben, also ein „Recht“ ansehen wollte. Er war der Willkür seines Herrn ausgeliefert. Ob er völliger Sklave war, oder ob sich sein Leben teilweise noch erträglich gestaltete, hing einzig und allein von dem guten oder schlechten Willen des gerade herrschenden Grundherrn ab. Dieser fast vollkommenen Rechtlosigkeit standen aber zahllose Pflichten gegenüber. Hierbei muß man die einzelnen Arten der Untersassen1 unterscheiden, das Gesinde, die Insten, die Hufner und die Kätner .
Allen gemeinsam war folgendes: Wer im Bezirk des adligen Gutes geboren wurde, war leibeigen. Auch freie Menschen, die in einem Gutsbezirk zuzogen oder dorthin heirateten, wurden unfrei, und zwar sowohl der freie Mann einer Unfreien, als auch die freie Frau eines Unfreien. Niemand durfte den Gutsbereich ohne Erlaubnis des Herrn verlassen. Diese wurde, wenn überhaupt, nur gegen Bürgschaftsstellung gewährt. Es bestand also Schollenzwang. Das bedeutete, daß ein entflohener Untertan mit Gewalt zurückgebracht werden mußte. Zum Heiraten war die Genehmigung des Grundherrn erforderlich. Oft durften nicht mehr Kinder geboren werden, als zum Ersatz der nötigen Arbeitskräfte notwendig waren. Also selbst in den einfachsten Lebensäußerungen waren die Leibeigenen dem Willen des Herrn unterworfen. Sie waren eine Ware, die sogar ihren Preis hatte. Sie wurde mit 10 Talern je Person eingeschätzt. Dieser Wert stieg erheblich, falls sich ein Untersasse etwa freikaufen wollte, was an sich zulässig und möglich war. In einem Falle mußte der Leibeigene 200 Taler oder 20 Kühe für seine Befreiung geben. Daß ein solcher Preis in den seltesten Fällen aufgebracht werden konnte, liegt auf der Hand. Außerdem ist auch überliefert, daß einzelne Untertanen verkauft wurden. Das Schlimmste aber war, daß der Herr seine Untertanen töten konnte, ohne daß ihm etwas geschehen wäre. So geschehen im Jahre 1707 in Depenau.
Die Kinder blieben bis zum 6. Lebensjahr im Hause der Eltern. Sechs Jahre ihres Lebens brauchten sie also nicht zu arbeiten. Sie waren sich völlig selbst überlassen, denn die Eltern hatten keine Zeit, sich um ihre Kinder zu kümmern. Sie hatten ihre Arbeit für das Gut zu leisten. Für das weitere Leben war es vollkommen gleichgültig, ob das Kind von Hufnern, Kätnern oder Insten stammte. Es hatte auf jeden Fall seine bestimmten Dienste zu leisten. Ob es später einmal Land zur Bewirtschaftung erhalten würde, hing von der Gnade des Herrn ab. Von 6 bis 14 Jahren wurden die Jungen zuerst Gänsejunge, dann Schaf-, weiter Klein- und schließlich Großjunge. Als solche wurden sie auch zur Ackerarbeit herangezogen. Schon als Jungen erhielten die Kinder einen geringen Lohn von wenigen Talern. Mit 15 Jahren konnten sie Troßjungen werden, mit 20 Jahren wurden sie automatisch Kleinknecht mit etwa 15 Talern Lohn und mit 25 Jahren Großknecht mit 15 Talern Lohn.
1) Untersasse (hochdeutsch, veraltet) Untertan, Vasalle oder Lehensmann
Damit war die Laufbahn beendet. Die Mädchen mußten gleichfalls arbeiten und erhielten etwa 4 - 5 Taler. Zu den Barlöhnen kamen geringe Naturallieferungen, wie Korn und Leinen. Für einen geregelten Schulunterricht blieb demnach keine Zeit. Im Winter unterrichtete ein Handwerker die Kinder in Religior und Lesen, selten auch in Rechnen und Schreiben. Auch insoweit kam es auf die Einstellung des Gutsherrn an. In den meisten Fällen hatte er ein Interesse daran, daß die Untertanen nichts lernten und dumm blieben. Dann konnten auch die Erwachsenen nie zu einem selbständigen Denken und Handeln kommen. Sie sollten sich von dem Herrn wie Herdenvieh lenken lassen, wie und wohin er wollte. Nur so ist es auch zu erklären, daß es trotz der drückenden Not der Gutsuntersassen nie zu ernsten Auflehnungen oder Aufständen kam.
Allerdings gab es auch verständige Grundherren, die sich die Ausbildung ihrer Untertanen angelegen sein ließen. So bestanden 1639 bereits vier Schulen im Bezirk Neuhaus: in Giekau, Dransau, Emkendorf und Köhn. Der Grundherr konnte die Knechte auch als Soldaten stellen. Er war verpflichtet, von jeden 3 Pflügen seines Hofes einen Soldaten zu stellen. Damit hörte die Leibeigenschaft nicht auf, die Hofdienstpflicht wurde nur unterbrochen. War die Soldatenzeit beendet, so mußte der Knecht wieder zu seinem Herrn zurückkehren. Der Soldatendienst war aber keineswegs beliebt. Während der bisher geschilderten Dienste gehörten die Gutsuntertanen zum Gesinde. Dieses setzte sich also aus den Jungen, Knechten und Mädchen zusammen.
Aus dem Gesindestande gingen, wenn sich die Knechte ganz besonders bewährt hatten, die Insten hervor, landlose Arbeitskräfte, die nicht mehr auf dem Gutshof Wohnung und Kost erhielten. Ferner gehörten zu den Insten die Altenteiler und etwa zurückgesetzte oder zurückgetretene Hufner oder Kätner. So weit sie arbeitsfähig waren, arbeiteten sie auf dem Hofe oder einer der Hufen. Wenn sie dort keine Arbeit fanden, konnten sie außerhalb des Gutsbezirks, natürlich die Genehmigung des Grundherrn vorausgestezt, Arbeit suchen und annehmen.
Wurde ihre Arbeitskraft vom Gut nicht benötigt, mußten sie dem Herrn eine kleine Geldabgabe, die „Instenhäuer“ zahlen. Bestand Mangel an Gesinde, dann mußten Insten auch als Knechte arbeiten und Instenfrauen Magddienste auf dem Hofe oder einer Hufe leisten. Zu den Insten gehörten auch Handwerker, z. B. Schmiede, Zimmerleute und Weber. Schließlich wurden zu ihnen die Jäger, Fischer und etwaige Schulmeister gerechnet. Diese waren mit ihrer eigenen Person allerdings nicht hofdienstpflichtig. Die Insten durften mit Genehmigung heiraten und auch Hufendienste annehmen. Als Wohnung dienten ihnen die Instenkaten, die heute gar nicht mehr als menschliche Behausung angesprochen würden. Es waren einfach vier Wände, in denen Menschen und Vieh zusammenhausen mußten. Die Instenfrau hatte für Wohnung und Viehweide 60 bis 70 Tage im Gutsgarten oder auf dem Felde zu arbeiten. Wie viele Tage der Mann oder die Frau werken mußten, hing gleichfalls nur von dem Willen des Herrn ab. Dieser mußte sich bei seinen Anforderungen im eigenen Interesse allerdings etwas beschränken. Denn im Falle von Krankheit Alter oder völliger Armut, worunter aber nur wirkliche Hungersnot verstanden wurde, mußte der Grundherr die Insten unterhalten und unterstützen.
Das größte Glück für einen Insten war, einmal Besitzer einer Hufe zu werden. Der Hufner ( es gabe Voll-, Halb- und Viertelhufner) war Inhaber einer Bauernstelle. Sie umfaßte etwa 60 - 80 Tonnen Land. Eigentümer dieses Landes war der Grundherr, der Hufner nur „Wirt bis weiter“, d.h. ihm konnte jederzeit das Land wieder abgenommen und es zum Insten gemacht werden. Aber er konnte auch seinerseits von der Stelle zurücktreten und wieder Inste werden. Ein Erbrecht an der Hufe bestand nicht. Zwar überließ der Gutsherr die Stelle oft dem ältesten Sohn, wenn dieser tüchtig war, so daß von einem gewissen Nachfolgerecht gesprochen werden konnte, aber es war in jedem Falle der freie Wille des Herrn. Nicht nur der Grund und Boden, sondern auch das Gebäude und das lebende und tote Inventar gehörten dem Grundbesitzer. Bei Abgabe der Hufe mußte alles wieder ordnungsgemäß. und vollzähling ohne Entschädigung zurückgegeben werden. Hatte der Hufner über das „eiserne Inventar“ hinaus Vieh oder Gerätschaften so konnte er darüber frei verfügen. Der Viehbestand umfaßte in der Regel 4-5 Kühe und 14-16 Pferde. Heute hätte der Bauer auf einer gleich großen Stelle höchstens 4-5 Pferde und 20 bis 25 Stück Rindvieh.
Dieser Unterschied, vor allem der hohe Pferdebestand erklärte sich aus der Art der Dienstleistungen für den Hof. Der Hufner zahlte keine Pacht, sondern mußte als Gegenleistung für die Überlassung der Stelle dem Gutsherrn zur Arbeit auf dem Gute Pferde und Arbeitskräfte stellen. Im allgemeinen mußten je Hufe 8 Pferde und 4, während der Ernte 6 Mann gestellt werden. Auf dem Gut selbst wurden nur wenige Reit- und Wagenpferde für die Herrschaft, den Verwalter, den Vogt und den Gutsschreiber gehalten. Diese Pferde waren wesentlich wertvoller. Der Hufner konnte seinen Pferden kaum ausreichendes Futter zukommen lassen. So ist es nicht verwunderlich daß die Arbeitsleistung nur gering war. Ebenso waren die Leistungen der Arbeitskräfte aus mangelndem Interesse und oft auch aus Kraftlosigkeit nicht übermäßig groß.
Mit den Kräften wurde verschwenderisch umgegangen. So arbeiteten vor der Bauernbefreiung auf einem Gut täglich 90 Menschen mit 114 Pferden und schafften nicht einmal das, was nachher 17 Arbeiter mit 36 Pferden bequem leisteten. Die Hufner mußten die gesamte Arbeitskraft der Hufe fast ausschließlich für den Gutsherrn einsetzen. Dadurch ist verständlich, daß für die eigene Wirtschaft nur wenig blieb. Deshalb wurde auf den Hufen ein Durchschnitt, nicht mehr als das 3 bis 5-fache der Aussaat, geerntet. Diesen Ertrag verschlangen Pferde und Knechte fast ganz, so daß ein Überschuß selten genug zu verzeichnen war. Oft reichte das Korn nicht bis zur nächsten Ernte, so daß der Herr einspringen mußte. Eine Verschuldung war unausbleiblich, die häufig genug zur Niederlegung der Hufe oder zum Wechsel des Hufners führte. Daraus ergibt sich, daß auch das Leben auf einer Bauernstelle alles andere als angenehm war.
Ein Zwischenglied zwischen den Hufnern und den Insten waren die Kätner. Diese gab es nicht auf jedem Gut. Ob in Neuhaus welche vorhanden waren, konnte nicht genau festgestellt werden. Die Kätner hatten ein kleines Haus, einen Garten und etwas Land zur Verfügung, so daß sie auch etwas Vieh halten konnten. Sie mußten eine kleine Häuer an den Grundherrn entrichten und außerdem eine von diesem festgestellte Anzahl Tage Hofdienst leisten. Nach alledem kann nur festgestellt werden, daß das Los der Leibeigenen im allgemeinen derart schlecht war, daß die ständige Unterdrückung und die wirtschaftliche Not auch die innere Einstellung erheblich beeinflußten.
Es war keine Seltenheit, daß man ohne Weiteres einen Mann aus einem Gutsbezirk schon an seiner Haltung von einem freien Menschen unterscheiden konnte. Hoffnungslos ver- harrten sie in ihrem Elend. Daraus wird auch verständlich, daß noch bis zum Ende des 17. Jahrhunderts Aberglaube und Hexenwahn eine beachtliche Rolle, gerade auch in unserer Gegend, spielten. Ebenso hat die Reformation keine Glaubenskämpfe auszulösen vermocht. Entscheidend war die Einstellung des Herrn. Die Untertanen waren vollkommen teilnahmslos und gleichgültig. Ihr Gesichtskreis war eng. Mittelpunkt ihres Lebens war der Hof, auf dem sie arbeiten mußten. Dafür war Neuhaus ein gutes Beispiel. Strahlenförmig führten die Wege vom Gut in alle Dörfer. Auf diesen Wegen fuhren die Hufner morgens zum Gut und abends zu ihrer Behausung zurück. Hier gingen die Kätner und Insten zur Arbeit. Alles Tun und Lassen war mit dem Hof verbunden, alles Leben von ihm aus geregelt. Und weiter reichten auch Denkvermögen und Interesse der Menschen nicht. Sie waren zu willenlosen Arbeitstieren herabgesunken.
Mit der Ausdehnung des Hoflandes trat bei den Gütern auch eine Änderung der Wirtschaftsform ein. Die bisher übliche starre Trennung von Ackerland und Weide kam in Wegfall. An ihre Stelle trat die Mehrfelderwirtschaft. In Neuhaus war es die 12-Felderwirtschaft mit folgender Reihenfolge: 1. Brache, 2. Roggen und Weizen 3. Gerste, 4. Roggen, 5. Hafer, 6. Hafer und Klee und 7. - 12.Weide. Ebenso änderte sich die Viehwirtschaft. Man ging von der Ochsenmast die sonst allgemein im Vordergrunde gestanden hatte, zur Milchwirtschaft über. Es wurden besondere Meierhöfe eingerichtet. Dadurch wurde es erforderlich, größere Baulichkeiten, besonders Scheunen und Ställe zu errichten. Aber auch die Gutshäuser wurden ausgebaut, erweitert oder Schlösser neu errichtet. Alles dieses konnten die Grundherren durchführen, weil sie über erhebliche Einnahmen verfügten. Diesen standen nur geringe Lasten und Abgaben gegenüber. Zwar hatten die Gutsherren seit 1500 etwa sämtliche Steuern für ihre Hufner und Kätner übernommen, die bis dahin die Bauern selbst hatten tragen müssen. Die Gutsländereien waren steuerfrei und die Kosten für die Arbeitskräfte waren so gering, daß sie kaum ins Gewicht fielen. Bei Neuhaus z. B. war das Verhältnis von Einnahmen zu Ausgaben wie 11 zu 2.
So ist zu erkennen, daß dem tiefssten Stand des Bauern in dieser Zeit die höchste Blüte der adligen Herren gegenüberstand. Das ganze System war von Grund auf falsch und schlecht. Und so ist es schließlich auch zu Ende gegangen, nicht weil es menschenunwürdig war, sondern weil es für die adligen Grundherren viel Ärger und wenig Nutzen brachte. Wer das damalige Verhältnis zwischen Gutsherrschaft und „Untergehörigen“ recht verstehen will, darf allerdings nicht mit Maßstäben unserer Zeit messen, er muß jenes „patriarchalische“ Verpflichtetsein des Herrn für seine Gemeinde einerseits, das Zugehörigkeitsgefühl des Gutsangehörigen andererseits, gebührend berücksichtigen.
Immerhin war es an der Zeit, dem Bauerntum eine neue soziale Stellung zu geben. Friedrich der Große hatte in Preußen den Anfang gemacht mit der Aufhebung der Leibeigenschaft. Bis zum 1. Januar 1805 war diese Reform auf allen holsteinischen Gütern durchgeführt. Haus und Hof wurden dem bisherigen „Untergehörigen“ in Pacht gegeben und zwar jeweils auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dabei konnte der Erbe in den Pachtvertrag des Vaters eintreten.
Die wichtigste Bestimmung in diesem Dokument lautete:
„Vom 1. Januar 1805 ist die Leibeigenschaft in unseren Herzogtümern Schleswig und Holstein gänzlich und auf immer abgeschafft. Von diesem Zeitpunkt an verfügen die Freigelassenen über ihre Person sowie über ihr Vermögen frei und ungehindert. Es ist demnach die Einwilligung des Gutsherrn zur Heirat und zur Erlernung eines Handwerks nicht mehr erforderlich. In Zukunft ist jeder Kontrakt, durch welchen ein Freigeborener sich einem anderen zum Leibeigener gibt, unstatthaft und ungültig. Die auf Leibeigenschaft beruhenden bisher geleisteten Hofdienste oder Hoftage hören auf mit der Aufhebung der Leibeigenschaft .“
Neuhaus ging der Zeit auch voraus. Im Jahre 1793 wurden zwei Dörfer d.h. die dort ansässigen Hufner von ihren Hofdiensten befreit. An deren Stelle hatten sie Dienstgelder zu zahlen. 1799 folgte ein weiteres Dorf, und 1802 wurden die restlichen Gutsdörfer aus der Hofdienstpflicht entlassen. Sechs Generationen hindurch waren sie im gleichen Trott gegangen. So war es verständlich, daß sie auch ihrer Befreiung hilflos gegenüberstanden, deren Bedeutung nicht fassen konnten und vielfach erst durch ihre eigenen Grundherren darüber belehrt und unterrichtet werden mußten, was Freiheit ist. Auf Neuhaus schloß diese Belehrung mit einer Ermahnung:
„Das bessere Los, das ihnen zuteil geworden, dankbar zu benutzen, mit der Leibeigenschaft zugleich alle Roheit. Widerspenstigkeit und die damit verbundenen groben Ausbrüche der Saufereien, Schlägereien und Mausereien gänzlich abzulegen, als Knechte und Mägde arbeitsam und folgsam gegen ihre Herrschaften und Vorgesetzte zu sein, als Hufner den übrigen mit einem guten Beispiel voranzugehen, ihnen liebreich zu begegnen, wo sie fehlen, zurechtzuweisen und nichts sich mehr angelegen sein zu lassen, als die ihnen gewordenen Kontrakte pünktlich zu befolgen, als Bauernvögte auf gute Ordnung zu halten, alle ohne Ausnahme durch die Tat zu zeigen, daß sie würdig seien, in ein Verhältnis zu treten, welches, insofern sie solches zum Guten benutzten, für für sie eine Quelle des Segens und ihres besseren Fortkommens, sonst aber ebenso leicht die Veranlassung der Verwilderung und ihres Ruins werden könne.“
Wie berichtet, hatte gerade Neuhaus noch vor der Aufhebung der Leibeigenschaft einen klug gewählten Weg zur Überleitung beschritten, indem er seine Gutsdörfer von den Hofdiensten entband und sich dafür Dienstgelder zahlen ließ. Ferner war in der angeführten Belehrung und Ermahnung der Gutsuntertanen von „Kontrakten“ die Rede. Denn man darf nicht übersehen, daß durch die Freistellung der Leibeigenen diese zwar ihre persönliche Freiheit erhielten, sich an den Besitzverhältnissen des Grund und Bodens aber nichts änderte. Dieser blieb nach wie vor Eigentum der Grundherren.
Nachdem das Untertanenverhältnis zwischen Leibeigenen und Herrn sein Ende gefunden hatte. mußten durch vertragliche Vereinbarungen, die Kontrakte, die Verhältnisse zwischen den Grundbesitzern und den Hufnern geregelt werden. Rechte und Pflichten beider Vertragspartner, denn als solche standen sich jetzt Grundherr und Hufner gegenüber, mußter eindeutig festgelegt werden. Daß dies nun ficht, wie heute unter Vertragsparteien üblich, durch gegenseitiges Abwägen und beiderseitiges Zustimmen, sondern durch einseitige Formulierungen seitens des Herrn erfolgte, ändert nichts an dem Charakter eines Vertrages. Die Hufner behielten das Land, das ihnen schon vorher überlassen war, in den meisten Fällen. Sie standen auch weiter zu ihren Grundherren in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis, aber sie waren persönlich frei, und ihre Beziehungen waren kontraktlich geregelt. Die Bauernstellen wurden den Hufnern zur Bestellung und Nutznießung überlasser also verpachtet. Es waren Erbpachtverträge und Zeitpachten möglich. In Ostholstein waren letztere vorherrschend. Neuhaus ließ seinen Gutsdörflern auch die Hufen auf Zeit. Die Pachtdauer betrug hier also 20 Jahre im Gegensatz zu den sonst üblichen 8 Jahren. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit wurde der Pachtvertrag weitere 20 Jahre verlängert. Starb der Pächter, so war das Pachtverhältnis damit nicht beendet, sondern wurde von der Witwe oder einem Sohn des bisherigen Stelleninhabers fortgesetzt, die Hufe blieb also in der Familie. Niederlegungen, wie in der Zeit der Bauernknechtung, kamen nicht mehr vor. Der Pachtzins bestand in Geld und z.T. wenigen Naturalleistungen und geringfügigen Spanndiensten. Die drückenden Hofdienste aber waren in Wegfall gekommen.
Ferner mußten die Stelleninhaber gewisse Steuern tragen. Die Unterhaltung und Versicherung der Gebäude war Sache des Gutsherrn. Die Bauern konnten nunmehr ihre ganze Arbeitskraft für ihre Wirtschaft einsetzen. Ihr Interesse an der Bodenbestellung wurde größer. Kultivierung des Bodens und Verbesserung der Wiesen wurden mit Fleiß betrieben. Es entstand ein regelrechter Wettbewerb zwischen den einzelnen Bauern eines Dorfes, aber auch von Dorfgemeinschaften zu Dorfgemeinschaften. Nach und nach gelangten die Hufner sogar zu einem gewissen Wohlstand. Die Erfolge im Neuhauser Bezirk waren größer als anderswo, z. B. im angrenzenden Gutsbezirk Hessenstein. Der Grund hierfür war in der besseren Schulbildung zu suchen. Schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts, also bald nach der Aufhebung der Leibeigenschaft, hatte Inspektor Voigt von Neuhaus sein besonderes Augenmerk auf eine Reorganisation des Schulwesens gerichte Aber auch auf Seiten der Güter waren einschneidende Umstellungen erforderlich. Durch den Wegfall der Hofdienste der Hufner waren die Gutsherrn gezwungen, den Hof ganz auf Selbstbewirtschaftung umzustellen. Es war nunmehr nötig, die Hofarbeiten durch eigene Arbeitskräfte ausführen zu lassen. Es mußten also mehr Insten eingestellt werden, mit denen gleichfalls „Kontrakte“ geschlossen wurden. Diese Verträge mußten so gestaltet werden, daß die Arbeiter nicht an Abwanderung zu denken brauchten. Für diese neuen Gutsarbeiter mußten Wohnungen geschaffen werden, so daß viele Neubauten erforderlich waren. Ferner mußten Arbeitspferde angeschafft und für sie Ställe gebaut werden. Auch Ackergerätschaften fehlten vielfach. Neuhaus, das bisher verpachtet war, sollte in Eigenbewirtschaftung genommen werden. Dafür waren nachstehende Aufwendungen notwendig:
| für die Anschaffung von 57 Arbeitspferden | 3.986 Taler |
| für Acker- und Handwerkzeug | 4.091 Taler |
| für Meiereieinrichtungen | 1.576 Taler |
| für Neubauten auf dem Hof | 2.058 Taler |
| für Neubauten auf den Dörfern | 8.410 Taler |
| zusammen | 20.121 Taler |
Diese Umstellung erforderte also erhebliche Beträge. Hinzu kamen laufend wesentlich höhere Ausgaben für die Arbeitskräfte und vermehrte Aufwendungen für Unterhaltung des lebenden und toten Inventars. So ist es verständlich, daß seit dieser Zeit die Gutseinnahmen erheblich zurückgingen.
Die Bewirtschaftung der ausgedehnten Gutsländereien von einer Hofstelle aus erwies sich als unmöglich. Infolgedessen wurde der ganze Gutsbezirk in Meierhöfe aufgeteilt, die sich selbst bewirtschaften konnten und mußten. Sie wurden z. T. genau wie die Hufenstellen verpachtet und gewannen nach und nach eine immer selbständigere Stellung. Neuhaus wurde in den Haupthof und die Höfe Gottesgabe, Köhn, Warder und Mühlen aufgeteilt.
Damit war die Entwicklung, nach Aufhebung der Leibeigenschaft zunächst abgeschlossen. Es war die Form des adeligen Gutes entstanden in dessen Rahmen sich das gesamte Wirtschaftsleben abspielte. Auf der einen Seite stand das Gut mit Haupt- und Nebenhöfen, auf der anderen Seite die Zeitpachtdörfer, deren Bauern die persönliche Freiheit, aber kein Recht am Grund und Boden besaßen. Daß sich die wirtschaftliche, persönliche und geistigkulturelle Lage der Bevölkerung erheblich bessern konnte, ist der Haupterfolg dieser Entwicklung. Auf dieser Stufe blieb sie nunmehr rund 100 Jahre stehen.
Die Gerichtsbarkeit blieb zunächst auch noch bei den Gutshöfen, was durch die Akten des Neuhauser Gerichts nachgewiesen werden konnte, die sich im Kieler Staatsarchiv befanden. Die Gutsherren hatten also auch nach Aufhebung der Leibeigenschaft noch einen bedeutenden Einfluß auf das Privatleben der Bevölkerung. Eins ließ sich allerdings nicht mehr einschränken, die persönliche Freiheit und die Freizügigkeit der Bewohner. Von dieser machten auch einige Gebrauch, indem sie in benachbarte Städte ab- oder auch nach anderen Staaten, z. B. Amerika auswanderten. Daß die Auswanderung sich immer in Grenzen hielt, lag an der guten Armen- und Altersversorgung durch den Gutsherrn und an der starken Bindung an die heimische Scholle. Aber es bestand noch immer ein Gegensatz zu anderen deutschen Gegenden. Hier war der Bauer noch immer nur Wirtschafter auf fremden Grund und Boden, während z. B. in Westfalen und Niedersachsen als freier Mann auf eigener Scholle, auf uralten Erbhöfen saß. Daß unser Bauer trotzdem auch in dieser Zeit vorwärts kam und Wohlstand erringen konnte, war in der Güte des Bodens und in der Intensivierung des Ackerbaues begründet. Über 100 Jahre nach der Bauernbefreiung erst wurde ein weiterer Schritt getan. Aus den Zeitpächtern wurden dann Eigentümer. Diese Maßnahmen hatten auch einschneidende Wirkungen auf die Güter. Manche werden restlos aufgesiedelt.
Doch Neuhaus blieb bestehen, wenn sein Besitz an Grund und Boden auch durch Abgabe der Pachtdörfer und weiterer Ländereien für Siedlungszwecke erheblich geschmälert wurde. Übrig blieb aber immer noch ein lebensfähiger Großgrundbesitz. Nach dem ersten Weltkrieg schuf das Rücksiedlungsgesetz von 1919 die gesetzliche Grundlage für die Überführung des Grund und Bodens in das Eigentum der bisherigen Pächter. Die Gutsherren waren im Allgemeinen zur Abgabe der Pachtdörfer bereit. Denn die Unterhaltung der Baulichkeiten in diesen erforderte große Mittel, durch die die Gutshöfe ziemlich belastet wurden. Außerdem waren für die Modernisierung des Wirtschaftsbetriebes auf den Höfen - Umstellung auf Maschinenkraft - erhebliche Beträge nötig, die durch einen Verkauf der Dörfer aufgebracht werden konnten. Hinzu kam für die Gutsherren noch eins.
Am 1.Oktober 1928 wurden die Gutsbezirke aufgelöst. An ihre Stelle trat die Gemeindeverfassung. Zahlreiche Dörfer wurden selbständige Gemeinden. Hätte der Gutsherr nunmehr das Eigentum an den Dörfern nicht aufgegeben, so wäre er als einziger Grundeigentümer aus alleiniger Hauptträger der Gemeindelasten gewesen, ohne aber irgendwelchen Einfluß auf die Gemeindeverwaltung zu haben. Auf Seiten der Bauern wurden die Nachteile - Übernahme der Pflicht zur Unterhaltung der Gebäude - durch die großen Vorteile freier Herr auf eigenem Grund und Boden und damit völlige Freiheit in der Wirtschaftsführung und Verfügungsgewalt bei weitem aufgewogen.
So wurden von Neuhaus von 1924 ab an die Höfebank in Kiel zunächst die Dörfer Giekau und Engelau, später Emkendorf/Tröndel, Gleschendorf, Pülsen und Dorf Köhn veräußert. Von der Höfebank übernahmen die bisherigen Pächter ihre Stellen zu Eigentum. Durch das Kulturamt Kiel wurde anschließend auch Dransau verkauft. Weitere Landabgaben erfolgten nach Beendigung des zweiten Weltkrieges. Der Hof Gottesgabe, der verpachtet war, wurde verkauft. Die Ziegelei Gottesgabe war in den Besitz einer GmbH übergegangen, an der der Eigentümer von Neuhaus maßgeblich beteiligt war. 1949 wurde Hof Mühlen aufgesiedelt und 1950 ein Teil des Hofes Köhn. 1952 wurde auf der Feldmark des alten „Fresendorp“ die Siedlung Fresendorf errichtet. 1953 gingen der „Seekrug“ und die Gastwirtschaft in Giekau mit ihren Ländereien in das Eigentum der Pächter über. Damit war die Landabgabe beendet. Der Restbestand bildet das heutige Gut Neuhaus.
Nachdem die Rechts- und Lebensverhältnisse insbesondere der Bauern betrachtet wurden, muß man auch einen Blick auf die Wirtschaftsführung des Gutes werfen. Da über die erste Zeit nach der Kolonisation genauere Überlieferungen fehlen, kann man sich auf die Zeit vom ausgehenden Mittelalter bis heute beschränken. Hier lassen sich zwei Arten der Wirtschaftsführung klar herausstellen. Der Gutshof Neuhaus war wie viele andere Gutshöfe in Ostholstein sehr lange Zeit nicht der Wohnsitz seiner Eigentümer. Diese besaßen neben Neuhaus noch weitere Ländereien. So gehörten den Grundherren von Neuhaus zeitweilig im Mittelalter noch Dobersdorf, Wulfstorf, Beckmünde in der Mark, Lorstorf, Aregard auf Fünen, Kastorf, Retwis bei Preetz, Sattowitz, Großen Brode und Häuser in Kiel und in Lütjenburg. Im Jahre 1600 gehörte sogar ganz Lütjenburg einem Neuhauser Grafen Rantzau. Diese anderen Besitzungen wurden aber nach und nach durch Erbteilung und Verkäufe wieder von Neuhaus getrennt. Außerdem hatten die Grundherren als Mitglieder des Adels zahlreiche Pflichten ihrem Stande und ihren Landesherren gegenüber, die es ihnen unmöglich machten, sich dauernd in Neuhaus aufzuhalten.
So wurde der Gutshof entweder durch Angestellte für die Besitzer bewirtschaftet oder verpachtet. Eine heimatliche Bindung der Eigentümer an ihren Besitz war kaum gegeben. Die Gutswirtschaft bildete in der Hauptsache eine willkommene Einnahmequelle. So fanden sich auch die Grundherren von Neuhaus mehr oder weniger regelmäßig einmal im Jahr hier ein, um die herausgewirtschafteten Überschüsse des Gutes in Empfang zu nehmen. Die Wirtschaftsführung lag in dieser Zeit vollkommen in den Händen von Inspektoren und Verwaltern. Hin und wieder nahmen die Besitzer auch für einige Zeit hier Wohnung. Ähnlich lagen die Verhältnisse, wenn das Gut verpachtet war. Erst in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts änderte sich diese Einstellung der Eigentümer. Jetzt nahmen sie Neuhaus in Eigenbewirtschaftung und wählten es auch zu ihrem Wohnsitz. Selbstverständlich waren auch jetzt noch Inspektoren und Verwalter tätig, um den ausgedehnten Besitz ordnungsgemäß zu bestellen und zu verwalten. Aber die Eigentümer waren die leitende und treibende Kraft. Sie führten die Aufsicht über Haupt- und Nebenhöfe. Wenn sie auch zeitlich und räumlich ausgedehnte Reisen unternahmen, so war Neuhaus doch ihr Stammsitz geworden. Dies wirkte sich auch auf die Wirtschaftsführung aus. Das Gut war nicht mehr Geldquelle, sondern vor allem auch die Heimat der Besitzer geworden. Nunmehr müssen wir noch die Besitzer von Neuhaus aufzeigen.
In dem Abschnitt über die deutsche Kolonisation unseres Raumes hörten wir, daß auf der Burg Neuhaus ein Ritter zum Schutz der Siedlungen eingesetzt wurde. Über die Person dieses Ritters, ob er ein Herr von Ghicowe oder ein anderer war, konnte nicht festgestellt werden. Lediglich die Tatsache, daß der Ritter von Neuhaus vier Hufen in Giekau erhielt, ist überliefert worden und beweist seine damalige Existenz.
Das Gebiet, das später zu Neuhaus gehörte, war nach Abschluß der Kolonisation im Besitz der Herren von Ghicowe, so daß diese als die ersten überlieferten Eigentümer des Gutes Neuhaus angesehen werden können. Ihr Name wurde 1239 zum ersten Mal erwähnt. Zwar hatten sie ihren Sitz nicht auf der Burg Neuhaus, sondern wohnten auf dem Hof Giekau, dem sie ebenso wie dem Dorf ihren Namen gegeben hatten. Dieser Hof lag weder in Neuhaus, noch im Dorf Giekau. Sein genauer Platz läßt sich nicht mehr bestimmen. Zu vermuten ist aber, daß er sich südlich von Giekau zwischen Neuhaus und Dransau direkt am Selenter See befunden hatte. Denn dort gibt es heute noch eine Hofkoppel mit der Bezeichnung „Giekauerhöfen“.
Die Herren von Ghicowe gehörten wahrscheinlich zum Geschlecht der Reventlows, denn zwei Herren von Ghicowe traten am 3. August 1239 zusammen mit Adolf IV., dem mumaßlichen Gründer der Giekauer Kirche, in das Maria Magdalena Kloster zu Hamburg ein. Ein Syfridus de Chicowe studierte von 1296 bis 1300 in Bologna. Um 1300 wird ferner ein Nicolaus von Ghicowe erwähnt. Diese Herren hatten Neuhaus bis gegen Ende des 15. Jahrhunderts im Besitz, ohne daß ihre Geschlechtserfolge und besondere Ereignisse aus ihrer Besitzzeit überliefert sind.
In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, etwa um 1460, übernahm der Amtmann von Schwabstedt Hans Rantzau den Besitz. Wie es zu diesem Wechsel kam, ist nicht festzustellen. Jedenfalls steht fest, daß dieser Hans Rantzau mit dem ersten Ausbau der alten Slawenburg Neuhaus begann. Der Hof Giekau ging unter. Die Rantzauer hatten noch andere Besitzungen. Sie wohnten hauptsächlich in Italien und ließen das Gut durch Verwalter bewirtschaften. Sie kamen gelegentlich nach Neuhaus, um Geld zu holen. Der letzte Besitzer aus der Familie Rantzau war ein Cay von Rantzau. Über die Zwischenbesitzer ist nicht viel bekannt. In der Giekauer Kirche dient nördlich des Altars ein Grabstein als Bodenplatte, der einem 1576 gestorbenen Sievert Rantzau gewidmet ist. An der Südwand der Kirche befindet sich der Grabstein des am 17. August 1589 in seinem Hause in Salzau verstorbenen Daniel Rantzau. An der gleichen Kirchenwand wurde 1599 ein Rantzausches Erbbegräbnis errichtet, das heute nicht mehr vorhanden ist. Cay von Rantzau verkaufte Neuhaus 1715 für 150 000 Species (Taler) an Detlef von Brockdorf auf Groß Norden und Saxdorf der es bis 1737 in Besitz hatte.
In diesem Jahr überließ er das Gut Neuhaus für 140 000 Species seinem Schwiegersohn Friedrich von Hahn. Dieser stammte aus Mecklenburg, wo die Familie Hahn seit 600 Jahren auf Basedow ihren Stammsitz hat. Er baute das Haupthaus weiter aus, ließ verschiedene Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichten und starb 1772. Im Erbwege ging Neuhaus auf den mecklenburgischen Erblandmarschall Grafen Friedrich von Hahn über, der das Gut in ein Familienfideikommiß umwandelte. Er ließ gleichfalls mehrere Wirtschaftsgebäude errichten und stab 1805. Sein Nachfolger wurde der 1782 geborene Graf Carl von Hahn. Dieser ließ den Park in englischem Stil anlegen und in ihm eine Freilichtbühne errichten. Durch seine Theaterleidenschaft, die ihm auch den Beinamen „Theatergraf“ eintrug, wirtschaftete er das Gut herunter und wurde 1808 entmündigt. Er starb 1857. Nach seiner Entmündigung wurde ein Verwalter eingesetzt. Anschließend übernahm der am 11. Juni 1809 im Remplin geborene Königliche Kammerherr und Hofjägermeister Ferdinand Götz Graf Hahn die Verwaltung des Besitzes. Er stellte den alten Besitzstand wiederher, ließ eine ganze Anzahl von Baulichkeiten errichten und das Schloß weiter ausbauen. Am 6. Juli 1888 verstarb er in Neuhaus. Auf ihn folgte der am 14. November 1847 in Neuhaus geborene Königliche Kammerherr und Schloßhauptmann Reichsgraf Joseph von Hahn, der den Besitz weiter ausbaute und modernisierte. Er starb am 13. Juhi 1933 in Kiel. Im Jahre 1925 überließ er das Gut dem am 3. März 1875 in Neuhaus geborenen Grafen Ferdinand von Hahn, der es gleichfalls noch weiter ausbaute und entsprechend der technischen Entwicklung vervollkommnete. Dieser starb am 7. August 1955 in Eutin, nachdem er nur acht Tage krank war. Es war ein Übergabevertrag des Hofes an seinen Sohn Eckart Graf Hahn, geboren am 16. November 1910 zu Neuhaus, vorbereitet, der aber durch die plötzliche Erkrankung mit Herzversagen zum unerwartet schnellen Tod führte, nicht unterschrieben werden konnte. Nach dem Tode übernahm Eckard Graf Hahn den Hof. In seiner
Zeit wurde der landwirtschaftliche Betrieb umgestellt. Statt der Pferde wurde mit modernsten landwirtschaftlichen Maschinen gearbeitet. Die Zahl der landwirtschaftlichen Arbeiter auf dem Hof konnte dadurch auf ein Mindestmaß verringert werden. Auch die Kuhhaltung brachte keinen Gewinn mehr und wurde daher eingestellt. Im Jahre 1970 überließ er das Gut dem jetzigen Eigentümer, seinem ältesten Sohn Ferdinand Graf Hahn, geboren am 14. August 1939.
In dem geschichtlichen Rückblick wurden bisher die Menschen von Neuhaus und ihre Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse betrachtet. Nunbleibt nur noch die Schilderung der Entwicklung der Baulichkeiten von Neuhaus, zunächst des Hauptbauwerks, des Schlosses. Seinen Grundstock bildete die schon in der Slawenzeit errichtete Burg Neuhaus. Sie bestand lediglich aus einem Turm, dessen Mauern 2,25 m dick waren. Er enthielt nur ein Geschoß. In diesem Turm bauten die Slawen einen Kamin, dessen Feuer nicht nur zur Erwärmung des Raumes, sondern auch zum Braten von Fischen und Fleisch gedient haben mochte. Nach Süden zu sind noch heute unter dem Putz zwei Schießscharten zu finden. Zur Hälfte war der Turm von Wasser des bis zum dichtheranreichenden Selenter Sees umgeben, die andere Seite wurde durch einen Graben, hinter dem sich endloser Sumpf dehnte, geschützt. Den einzigen Zugang bildete der Bohlendamm, der von der Wasserburg hierher führte. In diesem Zustand blieb die Burg, bis Hans Rantzau den Besitz der Herren von Ghicowe übernahm. Er ließ um das Jahr 1460 den Turm aufstocken, an ihn den Mitteltrakt und an diesen im rechten Winkel den Ostflügel anbauen. Beide Anbauten bestanden ebenso wie nunmehr der Turm aus Erd- und einem Obergeschoß. Dicke Brandmauern mit gewölbten Decken bildeten Souterrains, die Ställe für das Vieh und Wagenremisen enthielten. In den Obergeschossen befanden sich Knechtekammern und die Wohnung des Vogtes, der den Besitz zu verwalten hatte. Der Turm wurde als Wohnung und Wehrturm benutzt und war den Besitzern vorbehalten, wenn sie in Neuhaus Wohnung nahmen. Die Lage des Hofes war sehr günstig, da er halb von Wasser, halb von Sümpfen umgeben war. Der Bohlendamm von der Wasserburg wurde nicht mehr benutzt. Der Zugang zum Hof befand sich jetzt in der Nähe des Torhauses. Nach der Reformation wurde in dem Turm eine Kapelle eingerichtet. Den Hauptschmuck bildete ein würdevolles Bild der Jungfrau Maria mit dem Kinde in etwa 1/3 Lebensgröße und ein großes Mosaikfenster, die auch heute noch vorhanden sind. Während der Besitzzeit der Rantzaus erfolgten keine weiteren baulichen Verän- derungen. Erst nach Übernahme des Gutshofes durch die Grafen Hahn im Jahre 1737 ging die Erweiterung des Baues zum Schloß vor sich. Friedrich von Hahn baute 1747 den westlichen Flügel an Mitteltrakt und Turm an. Die bisher als Ställe und Remisen benutzten Gewölbe im Nitteltrakt und im östlichen Anbau wurden zu Wohnräumen umgebaut. Ferdinand Götz Graf Hahn stockte das Schloß auf und baute das zweite Obergeschoß zu Wohnräumen aus. Darüber befand sich das Dachgeschoß. Der Turm wurde mit einem zwiebelförmigen, zunächst sechzehneckigen, später mit einem achteckigen Dach aus Eichenschindeln gekrönt und Glockenstuhl versehen. Nach 1900 wurden an die Südostwand des Mitteltraktes und an den Westflügel Veranden angebaut. Die Dächer wurden mit Zinkplatten, später mit Dachziegeln neu eingedeckt. Das Innere wurde von den Besitzern dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechend um- und ausgebaut. Ein Bildersaal mit Sehenswürdigkeiten und Gemälden ist eine Zierde des Schlosses. Heute ist der Gesamteindruck desselben, der eines einheitlichen Baues. Mit der technischen Entwicklung Schritt haltend modernisierten die Besitzer die Einrichtungen. Eigene Wasserleitungen und eigene Stromversorgung bildeten den Anfang. Später wurde das Gut an die Schleswig-Holsteinische Stromversorgung angeschlossen. Ebenso bilden die nach und nach errichteten Wirtschaftsgebäude einen geschlossenen Hof.
Wie bereits vorweg erwähnt, befanden sich im Anfang Ställe und Remisen im Souterrain des heutigen Schlosses. Als diese Räume für Wohnzwecke ausgebaut wurden, mußten für Vieh und Gerätschaften besondere Unterkünfte geschaffen werden. Mit fortschreitender Wirtschaftsentwicklung wurde der Bedarf an Wirtschaftsräumlichkeiten immer größer. Hand in Hand mit dem Wachsen des Gutshofes mußte auch der Wirtschaftshof wachsen. Den Grundstock legte hierbei Friedrich von Hahn, der 1752 das Inspektorhaus, 1754 das Wirtschaftsgebäude, beide auf Pfählen errichtete und später mit Betonpfeilern abstützte und in der gleichen Zeit Scheunen und Pferdestall bauen ließ. Der Hofplatz wurde gepflastert und die Meierei eingerichtet. Sein Nachfolger baute einen Kuhstall, in dem später die Stellmacherei eingerichtet wurde. 1824 wurde die große Scheune, 1856 das Torhaus, das den neuen Zugang zum Hof aufnahm, 1857 der große Kuhstall gebaut. Die Alleen nach Giekau und zur Meierei wurden angelegt. In der gleichen Zeit wurden zahlreiche Nebengebäude errichtet. Während der Besitzzeit des Reichsgrafen Joseph von Hahn entstanden der Kuhstall, die Wagenremise, Holzstall, Backhaus, Schlosserei und Schmiede.
Die eigene Meierei, die sämtliche Pachtdörfer mitversorgte, wurde 1924 stillgelegt.
Damit ist der geschichtliche Rückblick abgeschlossen und kommen zur Betrachtung von Neuhaus nach dem letzten Weltkrieg. Das Gräflich Hahnsche Gut Neuhaus ist ein Großgrundbesitz, der landwirtschaftlich genutzt wird. Den ausgedehntenWaldbestand verwaltet eine eigene Gutsförsterei. Hieraus ergibt sich die Gliederung unserer Betrachtung. Hauptbetrieb ist die Landwirtschaft, schon weil alleindie so genutzte Fläche des Gutes die größte ist. Auf Neuhaus wurden im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung sämtliche Getreidearten, Futtermittel und Hackfrüchte angebaut. Neben der Feldwirtschaft wurde auch eine ausgedehnte Viehwirtschaft betrieben, für die Weiden in ausreichendem Maße vorhanden waren. Neben der Rindviehhaltung wurde auch Schweinezucht betrieben. Ferner wurden Schafe gehalten, die in der Obhut eines Schäfers standen.
Daß ein derartig großer Betrieb sich weitgehendst auf Maschinen hat umstellen müssen, liegt auf der Hand. So sind nach Ende des letzten Krieges auf Neuhaus 7 Trecker und 1 Raupe vorhanden, die die aus 31 Ackerpferden bestehende lebende Arbeitskraft wesentlich unterstützen, besonders bei der Bestellung auf den bergigen Feldern. Außerdem erleichterten z.Zt. modernste Maschinen die Bestellungs- Ernte- und Drescharbeiten. Außer den Arbeitspferden waren noch 6 Kutsch- und Reitpferde vorhanden. An Rindvieh waren etwa 400 Stück, davon etwa 200 Stück Milchkühe vorhanden. Etwa 180 Schweine wurden noch gehalten und die Schafherde umfasste ca. 120 Tiere. Zur Bewältigung anfallenden Arbeiten waren trotz der vorhandenen Maschinen auch eine ganze Anzahl menschlicher Arbeitskräfte erforderlich. Außer 12 in Monatslohn stehenden Arbeitnehmern hatte das Gut seiner Zeit noch 76 ständige Arbeiter und 12 Melker bezw. Stallhelfer. Außer 2 Schmiede (Voß und Weinrich) 2 Stellmacher (Bruse Vater und Sohn) 2 Tischler (Horn und Rüsch) und 1 Maler (Herbst). Letzterer hatte seine Werkstatt am Torhaus in der sogenannten Malerkate. Bei den Erntearbeiten wurden zusätzlich noch ganze Kolonnen von Helfern eingestellt. Aus der Zahl der beschäftigten Personen kann manermessen, welche Bedeutung Neuhaus auch arbeitsmäßig gesehen für unsere Gegend hatte.
Die Arbeitspferde wurden Ende der 50er Jahre nacheinander abgeschafft und durch Schlepper ersetzt. Das letzte Gespann verließ 1963 den Hof. Die Gespannführer mußten nun lernen, mit Schleppern umzugehen.
Neben der Landwirtschaft hatte bezw. hat Neuhaus auch einen ausgedehnten forstwirtschaftlichen Betrieb in Größe von 600 ha, der unter der Leitung des bewährten Oberförsters Max Jäger stand. Er hat durch sein umsichtiges Wirken, sowie seine reichen Erfahrungen und Kenntnisse in der Forstwirtschaft dem Gut Neuhaus außerordentliche Dienste geleistet. Neben den forstwirtschaftlichen Arbeiten waren ihm auch die hegerischen und jagdlichen Aufgaben des im Walde lebenden Wildes übertragen. Für die Arbeiten in den Forsten waren ständig 22 Forstarbeiter in Lohn. Dazu kamen saisonmäßig bedingt noch 30-40 Hilfskräfte. Außerdem standen der Forstverwaltung ständig zwei Arbeitspferde zur Verfügung. An Hochwild sind in den Neuhauser Forsten Dam- und Rehwild vorhanden. Nach Ausweis alter Forstbücher waren im Jahre 1810 im Revier Neuhaus auch noch Rothirsche anzutreffen. Für das vorgenannte Jahr werden 60 - 80 Stück angegeben. Es wurden auch Abwurfstangen und ganze Gestänge in Torfmooren gefunden. Durch die Kultivierung und Besiedelung der Ländereien sind die Rothirsche wohl vergrämt worden und sind forgewandert. Heute gibt es hier jedenfalls keine mehr. Der Besatz mit Damhirschen ist gut. Neuhaus ist eines der besten Schauflerreviere des Bundesgebietes. Heute finden wir auch Wildschweine in den Neuhauser Forsten.
Nach dem Tode des Oberförsters Jäger sind die forstwirtschaftlichen Aufgaben von denen der hegerischen und jagdlichen Aufgaben getrennt worden. Heute wird das Aufgabengebiet Forstwirtschaft von Förster Pflüger wahrgenommen und die jagdlichen Aufgaben von Förster Schröder.
Wenn wir heute durch das Torhaus von Neuhaus blicken, so ist die große Geschäftigkeit, die das Leben auf dem Hof mit sich brachte, verschwunden.
Die Schafe wurden nach dem Tode des Schäfers Wiese im Jahr 1957 abgeschafft und die Schweinehaltung im Jahre 1964 beendet. Im Zuge der Rationalisierung der landwirtschaftlichen Großbetriebe im Raum Ostholstein wurde auch in Neuhaus die Rindviehhaltung aufgegeben. Auf Grund der Bodenverhältnisse war es möglich, die bisher als Viehweiden genutzten Flächen umzupflügen und nach umfangreichen Drainagen als Ackerland zu bewirtschaften. Nur das Weideland am Warderhof und einige Wiesen und Weiden am See behielten weiterhin ihre alte Bestimmung und wurden an benachbarte Bauern verpachtet.
Die bisherigen Hackfruchtflächen (Futterrüben und Mais) wurden durch vermehrten Anbau von W-Raps und Zuckerrüben ersetzt. Hierdurch bedingt und auch durch den Erwerb größerer landwirtschaftlicher Maschinen war nur eine weit geringere Zahl von Arbeitskräften erforderlich. Heute - wir schreiben das Jahr 1977 - werden nur noch 11 ständige Arbeiter auf dem Hof, also für die Landwirtschaft, beschäftigt, davon gehen 2 über Winter in die Forsten. Während der Ernte und der Herbstbestellung kommen zusätzlich noch 5 - 8 Arbeiter hinzu. Die Forsten beschäftigen 2 ständige Forstarbeiter, zeitweise noch 3 bis 4 Rentner.
Als letzte Veränderung auf dem Hof wurden Pferde- und Kuhställe zum Treckerschuppen und losem Düngerlager umgebaut. Der große Kuhstall 1972/73 abgebrochen und der Jungviehstall mit einer freitragenden Dachkonstruktion zur Maschinenhalle umfunktioniert.
Hiermit soll die Abhandlung über das Gut Neuhaus vorläufig abgeschlossen sein.